Vormundschaften und Pflegschaften für MinderjährigeVormundschaften werden im Rahmen der gerichtlich festgesetzten Aufgaben übernommen und durchgeführt. Dies beinhaltet die rechtliche Vertretung im Aufgabengebiet.
Die Übernahme einer Vormundschaft oder Pflegschaft kann z.B. bei Sorgerechtsentzug, bei freiwilliger Abgabe der elterlichen Sorge oder Abgabe von Teilbereichen der elterlichen Sorge oder zeitlich begrenzt für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben angeordnet werden.
Die Vormundschaft oder Pflegschaft endet spätestens bei Erreichen der Volljährigkeit.

Arbeitsformen:- Rechtliche Vertretung in den angeordneten Aufgabengebieten, z.B. Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Personensorge
- Kontaktaufbau und -pflege mit den Minderjährigen
- Vertretung der Interessen des Kindes oder Jugendlichen
- Vermittlung von Fördermaßnahmen, therapeutische oder andere Hilfen
- Vermittlung in geeignete Einrichtungen bzw. Rückführung in den elterlichen Haushalt
- Kontakte, Austauch und Kooperation mit Eltern, Bezugspersonen, Erziehern, Lehrern, Einrichtungen
- Zusammenarbeit mit den Jugendämtern und Betreuungsgerichten
Ziele:- Sicherung des Kindeswohls
- Sicherung der Erziehung und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen
- Förderung günstiger Entwicklungsbedingungen
- Überwindung von Entwicklungsstörungen und Verhaltensauffälligkeiten
- Förderung der schulischen und/oder beruflichen Entwicklung
- Sicherung des Vermögens
- Klärung und ggfs. Vorbereitung der Rückübertragung der elterlichen Sorge
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